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Genehmigungen

Als Abfallmakler hat die RVG gegenüber dem Staat eine hohe Verantwortung. Der Gesetzgeber verlangt daher eine Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit des Abfallmakelns - eine so genannte Maklergenehmigung.

Maklergenehmigungen

"Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte" nach §

50 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

(KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. I S. 2705).

 

Die Genehmigungsvoraussetzungen lauten wie folgt:

Der Antragsteller und die von ihm mit der Maklertätigkeit beauftragten Personen müssen zuverlässig sein. Zum

Nachweis der Zuverlässigkeit hat der Antragsteller Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem

Gewerbezentralregister über sich und die mit der Maklertätigkeit befassten Personen vorzulegen. Darüber hinaus auch Nachweise darüber, dass die mit der Maklertätigkeit befassten Personen auf dem Gebiet der

Abfallentsorgung und -verbringung fachkundig sind.

Quelle: ihk Köln, online, Juli 2007

SURE Zertifikat

Maklergenehmigung Deutschland

Fortbildung gemäß § 11 EfbV und § 5 AbfAEV

Fortbildung zur Maklergenehmigung

 

Maklergenehmigung Niederlande

 

Maklergenehmigung Luxemburg

 

Maklergenehmigung Belgien

Zulassung im Rahmen der tierischen Nebenproduktbeseitigungsverordnung (TierNebV)

Änderungsbescheid zur Zulassung im Rahmen der tierischen Nebendroduktbeseitigungsverordnung (TierNebV)

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