
Genehmigungen
Als Abfallmakler hat die RVG gegenüber dem Staat eine hohe Verantwortung. Der Gesetzgeber verlangt daher eine Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit des Abfallmakelns - eine so genannte Maklergenehmigung.

Maklergenehmigungen
"Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte" nach §
50 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. I S. 2705).
Die Genehmigungsvoraussetzungen lauten wie folgt:
Der Antragsteller und die von ihm mit der Maklertätigkeit beauftragten Personen müssen zuverlässig sein. Zum
Nachweis der Zuverlässigkeit hat der Antragsteller Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem
Gewerbezentralregister über sich und die mit der Maklertätigkeit befassten Personen vorzulegen. Darüber hinaus auch Nachweise darüber, dass die mit der Maklertätigkeit befassten Personen auf dem Gebiet der
Abfallentsorgung und -verbringung fachkundig sind.
Quelle: ihk Köln, online, Juli 2007
Fortbildung gemäß § 11 EfbV und § 5 AbfAEV
Fortbildung zur Maklergenehmigung
Zulassung im Rahmen der tierischen Nebenproduktbeseitigungsverordnung (TierNebV)